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Provider m?ssen Raubkopierer nicht preisgeben (Goodyear1555, 18.05.2005, 08:15)
Provider m?ssen Raubkopierer nicht preisgeben
Plattenlabel haben kein Recht, von Providern die Herausgabe von Kundendaten zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass Musikst?cke illegal kopiert und ?ber einen FTP-Server verteilt werden.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit der Begr?ndung entschieden, f?r das Informationsverlangen gebe es keine rechtliche Grundlage. Damit erkl?rte es eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hamburg f?r nichtig.
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts hat die Musikindustrie in ihrem Kampf gegen Raubkopierer eine weitere Schlappe erlitten. Sie hatte gleich mehrere gleichlautende Verfahren angestrengt, um an die Daten von Kunden zu gelangen, die sie der rechtswidrigen Verbreitung gesch?tzter Songs verd?chtigt.
Im Hamburger Fall ging es um einen FTP-Server, ?ber den angeblich zwei Titel des Albums "Mutter" der Band Rammstein kostenlos herunter geladen werden konnten. Das Landgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und st?tzte sich dabei auf den Paragrafen 101a Urheberrechtsgesetz, der der "effektiven Bek?mpfung von Verletzungen immaterieller Schutzg?ter" diene.
Gesetzgeber plant ?nderung
Das Oberlandesgericht gelangte jedoch zu einer anderen Einsch?tzung. Danach verpflichtet der im Urheberrechtsgesetz geregelte Auskunftsanspruch nur denjenigen zur Auskunft ?ber Herstellung und Verbreitung von Raubkopien, der selbst an der Handlung beteiligt ist. Das treffe aber auf den Access-Provider nicht zu, da dieser lediglich den Zugang zum Web zur Verf?gung stelle.
Damit vertritt das OLG Hamburg eine ?hnliche Position wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Auch die hessischen Richter sehen keinen Auskunftsanspruch gegen?ber Access-Providern. Zur Auskunft sei nur derjenige verpflichtet, der als T?ter oder Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen beteiligt sei.
Ob die beiden Urteile auch in Zukunft Bestand haben werden, ist ungewiss. Denn der Gesetzgeber plant im Rahmen des neuen Telemediengesetz eine neue Auskunftsregelung. Danach "d?rfen" Diensteanbieter "Auskunft ?ber personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen" erteilen. Die schwammige Formulierung "d?rfen" wurde von Datensch?tzern allerdings bereits heftig kritisiert.
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