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  #1
Alt 21.09.2006, 21:01
Ky!
 
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zu hülf! smsfree100.de und andere abzockerseiten / Betrüger

meine kleine ( oder anders "freundin" ) hat heute folgende email bekommen:

Zitat:

Sehr geehrte/r xyz,
Sie haben sich am 02.09.2006 um 22:19:38 Uhr unter der gespeicherten IP xxxxxx bei dem SMS-Service (bitte folgenden Link anklicken)
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angemeldet.

Wie vertraglich vereinbart, berechnen wir Ihnen fuer den Versand von 100 SMS pro Monat ueber
die Seite smsfree100.de eine monatliche Pauschale von 8,00 Euro. Diese wird fuer einen
Zeitraum von einem Jahr im Voraus berechnet.

Leider konnten wir von Ihnen bisher keinen Zahlungseingang feststellen.

Wir fordern Sie auf, den noch offen stehenden Betrag in Hoehe von 96,00 EUR bis spaetestens
zum 25.09.2006 auf folgende Bankverbindung zu ueberweisen:

Kontoinhaber: Sascha Humberg
Kontonummer: 16 30 57 482
Bankleitzahl: 217 500 00
Institut: Nord-Ostsee Sparkasse
Betrag: 96,00 Euro

Bitte geben Sie auf dem Zahlungsbescheid Ihre Kundennummer an.
Ihre Kundennummer lautet: 00000000000xyz

Ihre Verbindungen in der Übersicht:

Versandzeit Absender Empfänger
02.09.2006 0:21:00 xxxxxxxxx xxxxxxx
06.09.2006 0:46:00 xxxxxxxxx xxxxxxxx


Sollte sich Ihre Zahlung mit dieser Mahnung ueberschnitten haben, bitten wir Sie dies zu entschuldigen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfuegung.

Mit freundlichen Gruessen,

Ihr Team von smsfree100.de



Erklärung zur Mahnung:



Auf dieser Internetseite haben Sie durch das explizite Setzen eines Hakens unsere Teilnahmebedingungen akzeptiert. Aus diesen geht hervor, dass Sie ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen, wenn nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen ein Widerruf erfolgt.


Auf dieses Widerrufsrecht gem. § 312 d BGB haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. Damit ist Ihr SMSFree100 - Zugang in ein kostenpflichtiges Abonnement übergegangen. Das Nutzungsentgelt ist 12 Monate im Voraus zu entrichten, dies ist auch unseren Teilnahmebedingungen zu entnehmen.


Als Gegenwert erhalten Sie die Nutzungsrechte der Inhalte von SMSFree100 für 12 Monate. Um ausschließen zu können, dass sich eine dritte Person mit Ihren Daten anmeldet, haben wir diverse Sicherheits-Checks eingebaut. Dies sind eindeutige Beweise, die wir im Streitfall nutzen werden.


Es wurde folgende Mobilfunknummer angegeben: 01625xxxxx. Diese wurde durch Versand eines Codes an die Mobilfunknummer, dessen Eingabe auf der Seite zur Nutzung der Dienstleistung zwingend erforderlich war, verifiziert. Da in Deutschland Kein Minderjähriger einen Mobilfunkvertrag abschließen kann, ist dem Argument der Minderjährigkeit jegliche rechtliche Grundlage entzogen. In diesem Fall hätte sich eine ggf. minderjährige Person eine Leistung erschlichen, die ihr nicht hätte bereitgestellt werden dürfen. Hier behalten wir uns die Erstattung einer Strafanzeige vor und werden dementsprechend alle anfallenden Kosten und Auslagen gegen Sie geltend machen.


Zudem haben wir Ihnen an Ihre Emailadresse jxxxxxxx einen Aktivierungscode gesendet, der von dieser Emailadresse aus durch Anklicken des Hyperlinks in der Email bestätigt wurde.


Als letzte Sicherheitsinstanz wurde die bei der Anmeldung übermittelte IP-Adresse gespeichert. Diese lautet: xxx.xx.1xx.1xx.
Im Falle einer strafrechtlichen Ermittlung ist es den Strafverfolgungsbehörden anhand der IP-Adresse möglich, den PC zu identifizieren, der zum Zeitpunkt der Anmeldung genutzt wurde.
was soll ich nun davon halten?!?

Geändert von Ky! (22.09.2006 um 11:00 Uhr).
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  #2
Alt 21.09.2006, 21:42
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HA! ich scheiß dem wichser die wände voll!


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Zitat:

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Freitag, 21. Juli 2006

In der letzten Zeit häufen sich hier in den Kommentaren die Anfragen von Betroffenen, die auf Seiten wie simsen.de o.ä. hereingefallen sind und nun wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Daher hab ich mich entschlossen, nochmal einen zusammenfassenden Beitrag zu schreiben.
Vorab noch ein Hinweis: weder ist es mir erlaubt, noch möchte ich an dieser Stelle individuelle Rechtsberatung durchführen. Die Fragen einzelner Kommentatoren “Wie soll ich mich jetzt verhalten?”, “Hab ich die und die Ansprüche?” werde ich daher nicht beantworten. Und in vielen Fällen wäre eine Beantwortung auch reichlich unseriös, da häufig die Detailinformationen fehlen.
Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig. Angefangen hat dies mit Angeboten, bei denen es darum geht, SMS über das Internet zu versenden (bspw. simsen.de, smsfever.tv, 88sms.de, sms-heute.com). Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man seine Lebenserwartung bestimmen kann (lebenserwartung.tv); Angebote bei denen man DVDs “testen” (movie-tester.com, dvden.de) oder sich als “Auto-Tester” anmelden kann (testcars.de) und vieles mehr.
Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.
Ist die Forderung berechtigt?
Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei einigen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.
Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.
Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde (vgl.
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). Dies ist jedoch in aller Regel völliger Unsinn. Betrug setzt unter anderem eine Schädigungabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will. Ein solcher Vorsatz wird in aller Regel nicht vorhanden gewesen oder zumindest nicht nachweisbar sein.
In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.
Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen bewusst in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen. Hierfür spricht oft auch die Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung erst nach der vermeintlichen Widerspruchsfrist verschickt wird und vorher ein entsprechender Hinweis per E-Mail nicht erfolgt.
Wie sollte ich mich verhalten?
Das Wichtigste ist: nicht einschüchtern lassen und einen kühlen Kopf bewahren. Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”. Die wissen sehr genau, auch welch wackligen Beinen ihre Forderungen stehen und versuchen so einen möglichst großen Anteil der Leute zur “freiwilligen” Zahlung zu veranlassen. Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten. Es ist kein Fall bekannt, in dem es tatsächlich zu einer Klage gekommen ist - davor schreckt man offenbar zurecht zurück. Denn dann müsste dargelegt und bewiesen werden, dass auch wirklich ein Vertrag zu den geforderten Konditionen vereinbart wurde. Außerdem müsste man sich vor Gericht den Fragen stellen, ob die Gestaltung des Angebots wirklich in Ordnung und nicht vielmehr auf Täuschung angelegt ist.
Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.
Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten noch zu reagieren. Auf die geltend gemachten Einwende gehen diese sowieso nicht bzw. nur mit Standardschreiben ein. Wie sollten sie auch anders: es ist davon auszugehen, die täglich hunderte Briefe von Betroffenen erhalten, wie soll man die noch individuell beantworten können? Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonstwer verschickt.
Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Dies wird mitunter gemacht, weil es die Betroffenen zusätzlich einschüchtert. Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widersprich (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.
Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat.

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Geändert von Ky! (21.09.2006 um 23:00 Uhr).
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  #3
Alt 24.11.2006, 08:08
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so. das scheint bei denen folgendermaßen zu laufen: versteckt in den agbs wird einem ein "vertrag" angedreht. die hauptseite als solche ist so aufgemacht, als könne man hier kostenlos kurznachrichten versenden. hierzu muß man sich mit postalischer adresse , telefonnummer und email anmelden. man bekommt eine kurznachricht auf die angegebene handynr. mit einem code , welchen man zur aktivierung eingeben muß. alle daten werden gespeichert , um dann die mahnung , die unweigerlich nach dem ablauf der 14tägigen kündigungsfrist folgt , glaubhaft zu machen. nun folgen diverse mahnungen , drohungen die forderungen an ein inkasso-unternehmen zu übergeben und schließlich email von eben diesem inkassounternehmen. selten wurde berichtet , dass es auch postalische schreiben gab. dies scheint aber nicht regelrecht vorzukommen.

was tun , wenn man darauf reingefallen ist?
Kündigen! am besten per einschreiben! Screenshots der seite archivieren!

( materialien gibts unten )

Ruhe bewahren! zum verbraucherschutz gehen!

sehr viele , die auch darauf reingefallen sind , warten erstmal ab. wenn aber eine mahnung vom gericht kommt , muß man definitiv reagieren! komischerweise ist mir bis jetzt kein fall bekannt geworden , an dem diese firma den schritt gemacht hat.
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  #4
Alt 24.11.2006, 08:22
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materialien

-eine seite , wo man auch ältere versionen von webseiten einsehen kann:


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-die warnliste von akte24 ( seiten, bei denen man aufmerksam alles lesen sollte)

Zitat:
Bei folgenden Internet-Seiten sollten Sie das Kleingedruckte aufmerksam lesen. Denn es geht um Ihr Geld!


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dazu noch (mal) :
123simsen.com
freesms24
123simsen
smsfree24


-wenn man reingefallen ist, rät akte24:

Zitat:
Wie verhalte ich mich, wenn ich bereits in die Kostenfalle getappt bin:

Wie verhalte ich mich, wenn ich bereits in die Kostenfalle getappt bin:
- Generell gilt: Die Anbieter der Seite sind in der Beweispflicht, ob tatsächlich ein Abonnement abgeschlossen wurde oder nicht. Solange die Forderung nicht plausibel dargestellt wurde, besteht auch keine Zahlungspflicht.

- Ist der User noch minderjährig, besteht keine Zahlungspflicht.

- Lassen Sie sich nicht durch Drohgebärden des Anbieters verschrecken. Wenn Sie sich erpresst fühlen, sollten Sie Rat bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt einholen.

- Sollten Sie einen Mahnbescheid bekommen, legen Sie sofort Widerspruch ein. Formulare sind dem Bescheid meist beigefügt. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden.
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  #5
Alt 24.11.2006, 08:25
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ich habe hier auch noch das musterschreiben von denen:
Angehängte Dateien
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  #6
Alt 24.11.2006, 08:39
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danke, zombie!

so , weiter im text :

es gab einen fernsehbeitrag zu diesem thema , kann man hier ansehen:

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als anhang noch ein paar screenshots:
Miniaturansicht angehängter Grafiken
zu-huelf-smsfree100-de-und-andere-abzockerseiten-123simsen.com.jpg  zu-huelf-smsfree100-de-und-andere-abzockerseiten-sceenshot_impressum_bearb2.jpg  
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  #7
Alt 24.11.2006, 09:18
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